MDN Metalltechnik GmbH

Brandstücken 26  22549 Hamburg  040-25 767 138-0

Allgemeines Geschäftsbedingungen (AGBs) der MDN Metalltechnik GmbH, Brandstücken 26, 22549 Hamburg, HRB 147497

Stand: Oktober 2017

§ 1 Allgemeines

(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur, wenn der Käufer ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. (2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer die Lieferung an den Käufer in Kenntnis von dessen AGB vorbehaltlos vornimmt. (3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. (4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestimmungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten diese, soweit sie in diesen AGB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot, das vom Verkäufer durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer angenommen werden kann. (2) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

(1) Die Preise gelten, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ab Lager zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten. Die Verpackung wird nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. (2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung des Verkäufers von diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die vom Verkäufer zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 20%, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. (3) Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so trägt der Käufer die hierdurch entstehenden Mehrkosten. (4) Der Kaufpreis ist ohne gesonderte Vereinbarung fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Empfang der Gegenleistung oder mit Zugang der Rechnung nach Erbringung der Gegenleistung. (5) Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist gerät der Käufer in Verzug. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen; das sind derzeit 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB per anno. Darüber hinaus fällt die Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro an. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens unter Anrechnung auf die Verzugsschadenspauschale vor.

§ 4 Aufrechnung, Zurückhaltung

 Aufrechnung und Zurückhaltung seitens des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere nach § 8 dieser AGB unberührt. 

 § 5 Lieferfrist, Lieferverzug

 (1) Die Angabe eines Lieferzeitpunktes bei Annahme der Bestellung ist nur dann verbindlich, wenn sie

schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.
(2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder

vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Auch vom Käufer veranlasste
Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
(3) Hält der Verkäufer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, Lieferfristen nicht ein, wird er den
Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist
mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer
berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des
Käufers ist umgehend zu erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die
nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn weder den Verkäufer noch den Zulieferer
ein Verschulden trifft oder der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
(4). Für den Eintritt des Lieferverzugs hat der Käufer dem Verkäufer nach Ablauf der Frist gemäß § 5 (3)
Satz 1, 2. Halbsatz schriftlich eine angemessene Frist von 4 Wochen zusetzen, die verstrichen sein
muss. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, so kann der Käufer eine Verzugsschadenpauschale
verlangen, dies für jede vollendete Kalenderwoche 0,5 % des Nettopreises, insgesamt jedoch
höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware beträgt. Dem Verkäufer bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer entweder gar kein oder ein geringerer Schaden als die
Pauschale entstanden ist.
(5) Die Rechte des Käufers nach § 9 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte des Verkäufers,
insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht, v.a. bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit
der Leistung bleiben unberührt.

 § 6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

 (1) Die Lieferung erfolgt ab Lager des Verkäufers, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und

Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas
anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere
Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung selbst zu bestimmen.
(2) Der Verkäufer ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht
spätestens mit Übergabe an den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit
Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonstigen Versender über. Ist eine
Abnahme vereinbart, ist diese für den Gefahrübergang der maßgebliche Zeitpunkt. Auch im Übrigen
gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften für das Werkvertragsrecht
entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Annahmeverzug ist.
(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich
die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenen Gründen, ist der Verkäufer berechtigt, den
hieraus resultierenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt zu
verlangen. Darüber hinaus stehen dem Verkäufer die weiteren gesetzlichen Ansprüche zu.

 § 7 Eigentumsvorbehalt

 (1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gekauften und gelieferten Waren bis zur

vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und
einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
(2) Der Käufer ist nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an Dritte zu verpfänden
oder zur Sicherheit zu übereignen. Er ist jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im
geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden
Forderungen tritt der Käufer hiermit bereits jetzt an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die
Abtretung an.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen
Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag
zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu
verlangen. Zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen,
wenn er dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine
derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung
der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei der Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentum bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum
im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im
Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte
Ware.
(5) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden
Forderungen um mehr als 20 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach
Wahl des Verkäufers freigeben.

 § 8 Mängelansprüche

 (1) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen unverzüglichen

Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung
oder bei versteckten Mängeln nach der Entdeckung ein Mangel, so hat der Verkäufer dies dem Käufer
gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße
Untersuchung und / oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.
(2) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Verkäufer Nacherfüllung in Form der Nachbesserung
oder der Ersatzlieferung leisten. Der Verkäufer kann die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig
machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im
Verhältnis angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(3) Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im
Fall der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen
Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache
noch den erneuten Einbau, wenn der Verkäufer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
(4) Der Verkäufer trägt die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, es sei denn, das
Mangelbeseitigungsverlangen stellt sich als unberechtigt heraus. In diesem Fall sind die Kosten vom
Käufer zu ersetzen.
(5) Bei 3maligem Fehlschlagen der Nacherfüllung oder dem erfolglosen Ablauf einer für die
Nacherfüllung vom Käufer zu setzenden angemessenen Frist oder wenn die Fristsetzung nach den
gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern
oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist bei einem nur unerheblichen Mangel
ausgeschlossen.
(6) Die Mängelansprüche verjähren, soweit zulässig, in einem Jahr seit Lieferung der Kaufsache, Ist eine
Abnahme vereinbart, beginnt die einjährige Verjährung mit der Abnahme. Diese
Verjährungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche gemäß § 9. Dort gilt die gesetzliche
Verjährungsregelung.

 § 9 Haftung

 (1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz beschränkt sich auf Vorsatz und grobe

Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht. Wesentlich ist eine Pflicht, wenn deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und
vertrauen darf. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens.
(2) Die sich aus Abs.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer einen
Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen
hat. Das gilt auch für die Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten
oder kündigen, wenn der Verkäufer diese zu vertreten hat.

 § 10 Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

 (1) Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sich ebenso wie

Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des
UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Gerichtsstand ist, soweit der Käufer Kaufmann ist, Hamburg. Fällt der Rechtsstreit in den
Zuständigkeitsbereich der Amtsgerichte, ist das Amtsgericht Hamburg-Mitte als zuständig vereinbart.
Der Verkäufer ist auch berechtigt vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine
Niederlassung des Käufers zuständig ist.
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die
Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren
nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen
Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung
des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt
nicht ausdrücklich geregelt ist.